Auswahl von PSA

Gefährdungs­beurteilung

Zur Sicherstellung der Sicherheit am Arbeitsplatz muss der Arbeitgeber zunächst alle technischen und organisatorischen Maßnahmen ergreifen, die möglich sind. Unter Einbeziehung dieser getroffenen Maßnahmen muss dann die richtige Auswahl der Schutzbekleidung erfolgen.

 

Bei der Auswahl von Schutzkleidung müssen die Forderungen nach bestmöglichem Schutz einerseits und nach Tragekomfort andererseits gegeneinander abgewogen werden. 

 

Dazu hat der Arbeitgeber eine Bewertung der von ihm vorgesehenen Schutzkleidung vorzunehmen. Es muss damit  ermittelt werden, ob die Schutzbekleidung

  • ausreichenden Schutz gegenüber den abzuwehrenden Gefährdungen bietet
  • von der Schutzbekleidung selbst keine größeren Gefahren ausgehen können
  • für die am Arbeitsplatz vorherrschenden Bedingungen geeignet ist
  • den ergonomischen Anforderungen und gesundheitlichen Erfordernissen der Beschäftigten entspricht
  • den Beschäftigten angepasst werden kann.

Wichtige Punkte

  • Schutzbekleidung entsprechend der Gefährdung und der Herstellerinformation auswählen.
  • Nur gekennzeichnete Schutzbekleidung verwenden (CE-Zeichen, Piktogramme).
  • Schutzkleidung bereitstellen, die den Beschäftigten individuell passt.
  • Schutzbekleidung vor jeder Benutzung auf ordnungsgemäßen Zustand prüfen.
  • Schutzbekleidung bestimmungsgemäß unter Beachtung der Herstellerinformation verwenden.
  • Betriebsanweisungen mit Angaben zum sicheren Umgang erstellen.
  • Beschäftigte im Umgang mit Schutzbekleidung unterweisen und gegbenenfalls auch durch praktische Übungen zu trainieren.

Verordnung v. 4.12.1996 . BGBL. I S. 1841

DIE PSA-BENUTZERVERORDNUNG

Bei der  richtigen Auswahl von Schutzbekleidung auch kann die PSA-Benutzerverordnung (PSA-BV) herangezogen werden. Denn sie regelt die Bereitstellung persönlicher Schutzausrüstungen durch den Arbeitgeber, sowie die Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen durch Beschäftigte bei der Arbeit.

 

Sie legt darüber hinaus auch fest, was alles zu persönlicher Schutzausrüstung zählt. Die PSA-BV gilt zusammen mit dem ArbeitsschutzG und dient der Umsetzung der PSA-VO. Sie gilt dabei für PSA der Kategorien 1, 2 und 3.

 

Die PSA-BV fordert die Bereitstellung (und Auswahl) von persönlicher Schutzkleidung durch den Arbeitgeber und die Benutzung durch den Arbeitnehmer (§1 Abs. 1) Sie legt darüber hinaus fest, dass die Einhaltung der PSA-BV Aufgabe des Arbeitgebers ist.

 

Zur persönliche Schutzausrüstung im Sinne dieser Verordnung zählt jede Ausrüstung, die dazu bestimmt ist, von den Beschäftigten benutzt oder getragen zu werden, um sich gegen eine Gefährdung für ihre Sicherheit und Gesundheit zu schützen, sowie jede mit demselben Ziel verwendete und mit der persönlichen Schutzausrüstung verbundene Zusatzausrüstung.

Keine persönliche Schutzausrüstungen im Sinne der Verordnungen sind:

  1. Arbeitskleidung und Uniformen, die nicht speziell der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der Beschäftigten dienen,
  2. Ausrüstungen für Not- und Rettungsdienste,
  3. persönliche Schutzausrüstungen für die Bundeswehr, den Zivil- und Katastrophenschutz, die Polizeien des Bundes und der Länder sowie sonstige Einrichtungen, die der öffentlichen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung dienen,
  4. persönliche Schutzausrüstungen für den Straßenverkehr, soweit sie verkehrsrechtlichen Vorschriften unterliegen,
  5. Sportausrüstungen,
  6. Selbstverteidigungs- und Abschreckungsmittel,
  7. tragbare Geräte zur Feststellung und Signalisierung von Gefahren und Gefahrstoffen.

Persönliche Schutzausrüstungen müssen nach dieser Verordnung den Beschäftigten individuell passen. Sie sind grundsätzlich für den Gebrauch durch eine Person bestimmt. Erfordern die Umstände eine Benutzung durch verschiedene Beschäftigte, hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass Gesundheitsgefahren oder hygienische Probleme nicht auftreten.

 

Der Arbeitgeber muss durch Wartungs-, Reparatur- und Ersatzmaßnahmen, sowie durch ordnungsgemäße Lagerung dafür Sorge tragen, dass die persönlichen Schutzausrüstungen während der gesamten Benutzungsdauer bestimmungsgemäß funktionieren und sich in einem hygienisch einwandfreien Zustand befinden.

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